Steuer-ID für Freistellungsaufträge

Ab 01. Januar 2016 gelten neue Regeln bei Freistellungsaufträgen.

Erteilte Freistellungsaufträge werden ungültig, wenn den Banken nicht zugleich die Steuer-Identifikationsnummer (ID) des Kunden vorliegt.

Besonders bei Freistellungsaufträgen vor 2011 wurde keine Steuer-ID nicht benötigt. Dies ist jetzt zwingend nachzuholen.